Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegensteht, nach der ein Unternehmen, gegen das ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dafür in Regress nehmen kann.
Die Europäische Kommission hat gegen die Rabobank eine Geldbuße verhängt, weil sie gemeinsam mit der Deutschen Bank an einem Kartell im Bereich des Handels mit bestimmten Euro-Anleihen beteiligt war. Gegen die Deutsche Bank wurde keine Geldbuße verhängt, da das Unternehmen die Kommission im Rahmen der Kronzeugenregelung von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Aufhebung einer von der EU-Kommission verhängten Geldbuße wegen Beteiligung an einer Wettbewerbsverfälschung durch die Vorinstanz, dem Gericht der EU (EuG), wegen unzureichender Begründung bestätigt. Allerdings weist der EuGH die Klage der HSBC-Gesellschaften, soweit damit ihre Beteiligung am fraglichen Kartell bestritten wurde, ab.
Eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende „Abschöpfung“ der aus der Tat erlangten Vorteile liegt nicht bereits dann vor, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht. Mit diesem aktuellen Urteil konkretisiert der Bundesfinanzhof das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen.