In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, sogenannte professionelle Einreicher nicht von der Pflicht befreit, die in § 52d in Verbindung mit § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem aktuellen Beschluss den Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen zwei Gewerbesteuerzerlegungsbescheide festgesetzt.
Wird gegen den Steuerpflichtigen zivilgerichtlich ein Anspruch geltend gemacht, hat er eine Rückstellung zu bilden. Auf die Erfolgsaussichten der Klage kommt es nicht an, es sei denn die Klage ist dem Grunde und/oder der Höhe nach offensichtlich willkürlich oder erkennbar nur zum Schein erhoben worden. Diese Meinung vertritt das Finanzgericht Schleswig Holstein.