Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) einer KGaA sind wie Mitunternehmer zu behandeln; ihre Einkünfte werden - einschließlich anteiliger steuerfreier oder steuerbegünstigter Betriebseinnahmen sowie nicht abziehbarer Betriebsausgaben - transparent an der Wurzel abgespalten. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA nicht wie ein Mitunternehmer zur Führung einer Ergänzungsbilanz und zur Inanspruchnahme von AfA auf die in den Wirtschaftsgütern der KGaA enthaltenen stillen Reserven berechtigt ist, da er steuerlich keinen Anteil an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen der KGaA gehörenden Wirtschaftsgütern erwirbt.