Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die grenzüberschreitende Ermittlung der Einkünfte einer Betriebsstätte nicht eröffnet und insoweit auch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) nicht anwendbar sei, wenn es an einer Verrechnungspreisfrage zwischen einer inländischen Betriebsstätte und einer ausländischen Muttergesellschaft fehle.
Für die Beurteilung, ob Darlehenszinsen, die an eine Schwestergesellschaft innerhalb des Konzernverbunds gezahlt werden, fremdüblich sind, ist die Kostenaufschlagsmethode ein geeignetes Instrument. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.