Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem EuGH Fragen zur Vergleichbarkeit von Krankenhausbehandlungen durch private Krankenhäuser und öffentlich-rechtliche Krankenhäuser vorgelegt, insbesondere ob die Anknüpfung der Steuerbefreiung von § 4 Nr. 14 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) an § 108 SGB V mit Unionsrecht vereinbar ist. Die Rechtsfrage betrifft die bis 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage.
Werden Leistungen eines Gesundheitszentrums unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erbracht, fehlt diesen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine therapeutische Zweckbestimmung, so dass es sich nicht um steuerfreie Krankenhausbehandlungen oder steuerfreie ärztliche Heilbehandlungen handelt.