Der Europäische Gerichtshof sieht in der kommunalen Zurverfügungstellung von Kureinrichtungen, die für jedermann zugänglich sind, keine „Dienstleistung gegen Entgelt“ und somit keine Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch die betreffende Gemeinde.
Der Bundesfinanzhof hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung darüber gebeten, ob eine Gemeinde durch den Betrieb einer Kureinrichtung als Unternehmerin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ihr deshalb der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zusteht. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, ob eine Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige ggf. zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde.