Mit insgesamt vier Urteilen hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein Landwirt keinen gewerblichen Grundstückshandel begründet, wenn die Kommune das Erschließungsunternehmen beauftragt und sich der Landwirt diesem gegenüber zur Übernahme der anfallenden Erschließungskosten verpflichtet.
Die Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und die anschließende Bebauung durch die Berechtigten führt zur Entnahme der Grundstücke, falls die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs betrifft.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02. Juni 2022 ein Schreiben zur Einführung einer Umsatzgrenze in § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Mai 2022 in einem Schreiben zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen BFH-Urteilen vom 17.5.2018, VI R 73/15 und VI R 66/15 Stellung genommen.
Ab dem neuen Jahr gelten Änderungen in der Besteuerung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Einem entsprechenden Gesetz aus dem Deutschen Bundestag hat der Bundesrat am 17. Dezember 2021 zugestimmt. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.
Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. November 2021, erstmals einen von der geschäftsführenden Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht beraten.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG, sondern bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Fall eines sog. „schlafenden Landwirts“ – im Anschluss an das BFH-Urteil vom 12. März 2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 – eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Finanzverwaltung parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke fehlerhaft als Privatvermögen behandelt hat.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Antragsformulare für Zwecke der Antragstellung nach § 32c EStG für die Jahre 2016 und 2019 auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt.