Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob die Angabe der Warengattung ausreicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02. Dezember 2021 ein Schreiben zur handelsüblichen Bezeichnung nach dem BFH-Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18 veröffentlicht.
Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier "Produktverkäufe") nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.