In seinem heutigen Urteil zum Gesetz über digitale Märkte erklärt das Gericht der EU den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem Meta in Bezug auf Marketplace als Torwächter benannt wurde. Zugleich erhält es die Benennung von Meta für seinen interpersonellen Kommunikationsdienst Messenger aufrecht.
Nach Ansicht der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof kann ein Unternehmenszusammenschluss, der keiner fusionskontrollrechtlichen Vorabprüfung unterlag, nachträglich anhand des primärrechtlichen Verbots des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung überprüft werden. Wenn ein Zusammenschluss hingegen fusionskontrollrechtlich genehmigt wurde, sei eine weitere Überprüfung am Maßstab des Missbrauchsverbots grundsätzlich ausgeschlossen.