In einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen musste der EuGH – als mittelbare Folge seiner „Holding-Rechtsprechung“ – den Anwendungsbereich der Mindest-Bemessungsgrundlage präzisieren und klarstellen, ob tatsächlich alle Aufwendungen eines Steuerpflichtigen in die Berechnung des Normalwerts einbezogen werden können.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen ist, wenn sich hierfür aus Wärmelieferungen an Dritte ein Marktpreis feststellen lässt.