Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einer Beteiligung einer Körperschaft an der darlehensnehmenden Körperschaft über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft die Mindestbeteiligungsquote des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG („zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt“) durchgerechnet zu ermitteln ist.
Eine nationale Regelung, die eine Mindestbeteiligungsschwelle von 10 Prozent voraussetzt, ist am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen und wird nicht von der Niederlassungsfreiheit verdrängt. Mit einem Urteil zu der früheren und im Streitjahr 2001 geltenden Rechtslage weicht der Bundesfinanzhof von seiner hierzu bisher vertretenen Auffassung ab.