Die Rückausnahme des § 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, ist für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.
Über die später wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG ist nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft, sondern im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine Mitunternehmerschaft auch für lediglich eine juristische Sekunde bestehen. In einem derartigen Fall kann sie auch für diese juristische Sekunde sachlich gewerbesteuerpflichtig sein.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Rahmen der Anwendung der Zinsschranke bei einer Mitunternehmerschaft, deren Mitunternehmer Körperschaftsteuersubjekte sind, die den Mitunternehmern zustehenden Steuerbefreiungen nach § 8b KStG bei der Berechnung des maßgeblichen Gewinns (§ 4h Abs. 3 EStG) und folglich auch der abziehbaren Zinsaufwendungen zu berücksichtigen sind.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Mai 2022 in einem Schreiben zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen BFH-Urteilen vom 17.5.2018, VI R 73/15 und VI R 66/15 Stellung genommen.
Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.