Die Kapitalertragsteuer bei so genannten „Cum/Ex-Geschäften“ ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern. Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem aktuellen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.
In einem tschechischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn dieser Lieferer nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, und die für die Überprüfung der Steuerpflichtigkeit des Empfängers erforderlichen Informationen fehlen.
Das Finanzgericht Bremen hatte dem Europäische Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Zuschlag wegen Verletzung der Verrechnungspreis-Dokumentationspflichten mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist. Der EuGH hat in seinem heutigen Urteil entschieden, dass aus den deutschen Zuschlagsregelungen kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit abgeleitet werden kann, da diese verhältnismäßig und zur Gewährleistung der ausgewogenen Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die deutsche Regelung, wonach die Erstattung der auf Streubesitzdividenden erhobenen Kapitalertragsteuer für ausländische Anteilseigner gegenüber inländischen Anteilseignern von zusätzlichen Nachweisen abhängig gemacht wird, gegen die in Artikel 63 AEUV verankerte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
In einem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln geht es um die Frage der Vereinbarkeit der in § 32 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) aufgestellten Nachweiserfordernisse für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei "Streubesitzdividenden". In seinen heutigen Schlussanträgen sieht der Generalanwalt in der deutschen Regelung einen Verstoß gegen die in Artikel 63 AEUV verankerte Kapitalverkehrsfreiheit und hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Vorlagefrage des Finanzgerichts in diesem Sinne zu beantworten.
In einem tschechischen Fall hatte der EuGH erneut Gelegenheit, zu den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs Stellung zu nehmen. Der Fokus der richterlichen Prüfung lag im aktuellen Fall auf Fragen zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistenden als Steuerpflichtiger im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Die Meilicke-Urteile des Europäischen Gerichtshofes zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ziehen weiter ihre Kreise. Aktuell äußerte sich das in diesem Bereich bekanntlich nicht unerfahrene Finanzgericht Köln zur nachträglichen Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente.
Die Vorlage eines Nachweises über die Versteuerung des Arbeitseinkommens im Ausland nach § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz ist kein – zur Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids berechtigendes - rückwirkendes Ereignis, wenn der ausländische Steuerbescheid vor dem inländischen ergangen ist und die Versteuerung im Ausland daher bereits bei dessen Erlass hätte berücksichtigt werden müssen. Dementsprechend muss auch die Berechnung der Zinsen erfolgen.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf konnte der Nachweis über die erzielten Kapitalerträge aus Anteilen an sog. intransparenten („schwarzen“) Fonds nicht in ausreichendem Maße erbracht werden. Vorausgegangen war ein Vorlagebeschluss dieses Gerichts an den EuGH zur Vereinbarkeit mit dem freien Kapitalverkehr.