Über das Ausland abgewickelte Goldgeschäfte können im Inland zu gewerblichen Einkünften führen und dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Für Verluste aus einem Hotelbetrieb im EU-Ausland ist kein negativer Progressionsvorbehalt möglich. Der Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, stellt eine den Progressionsvorbehalt ausschließende passive Betriebsstättentätigkeit dar. Dies verstößt nach Auffassung des Finanzgerichts München auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit.