Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Urteil entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen.