Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, weil die EU-Vorschriften zur Befreiung von Privatunterricht von der Mehrwertsteuer gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie vom Europäischen Gerichtshof klargestellt, nicht ordnungsgemäß angewendet werden.
Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten sein. Dies hat der EuGH in einem kürzlichen Urteil bezüglich einer entsprechenden österreichischen Regelung entschieden. Geklagt hatte eine in Deutschland ansässige und anerkannte Kirche.
Zur Frage der Gemeinnützigkeit hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Träger einer Privatschule mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit fördert, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.