Das Finanzgericht Köln nimmt zur Frage des nach § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz erforderlichen Nachweises der Versteuerung des nach einem Doppelbesteuerungsabkommen befreiten Arbeitslohns Stellung.
Gewerbliche Zinseinkünfte in den USA aus bestimmten Wertpapieren sind auch dann von der deutschen Besteuerung ausgenommen, wenn nur ein Bruchteil der Zinseinkünfte nach US-amerikanischem Recht der dortigen Besteuerung unterlegen hat. Das Finanzgericht München folgt damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus 2015 und 2016.