Die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG setzt nicht die Steuerbarkeit des ersten Erwerbsvorgangs voraus. Die Anwendung des § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG setzt die Steuerbarkeit des rückgängig gemachten Erwerbsvorgangs voraus. War der erste (rückgängig gemachte) Erwerbsvorgang nicht steuerbar und erfüllt erst die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorgangs den Tatbestand der Steuerbarkeit, ist § 16 Abs. 5 GrEStG nicht anwendbar. Der Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG steht dann nicht entgegen, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden.
Werden die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft aufgrund eines nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerbaren Rechtsgeschäfts in der Hand eines Erwerbers vereinigt und sinkt dessen Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt unter die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote ab, unterliegt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ein Anteilserwerb, der zu einer erneuten Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers führt, wieder der Grunderwerbsteuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraussetzt. Einer Rückgängigmachung des Ersterwerbs steht zwar nicht entgegen, dass der Ersterwerber bei einer erneuten Veräußerung eine ihm verbleibende Rechtsposition oder deren Anschein davon (hier: Auflassungsvormerkung) tatsächlich nicht ausübt oder im ausschließlichen Interesse eines Dritten handelt. Verwertet der Ersterwerber den aufgrund der Auflassungsvormerkung bestehenden Anschein einer Rechtsposition jedoch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse, ist eine entsprechende Rückgängigmachung ausgeschlossen. Ist eine Ersterwerberin e ...
Ist im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Grundstückslieferung verzichtet worden, kann dieser Verzicht nachträglich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung rückgängig gemacht werden; dem stehen weder das Umsatzsteuerrecht noch das Unionsrecht entgegen. Mit dieser Entscheidung wendet sich das Finanzgericht Baden-Württemberg gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen, und das Finanzamt auf dieser Grundlage einen nicht mehr änderbaren Steuerbescheid für das Jahr der Investition erlassen hat.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs sieht § 16 Absatz 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz keine Frist für die Stornierung von Kaufgeschäften vor. Die in Absatz 4 dieser Vorschrift geregelte besondere Verjährungsfrist bezieht sich auf die Aufhebung der Vereinbarung selbst und nicht auf das Datum, an dem ein Antrag auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung gestellt wurde.
Eine Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet hat. Beispielsweise, wenn er durch seine Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf.