Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Verpflichtet sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ungeachtet einer bestehenden Außenverpflichtung (hier: Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende) ist ein Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig "überlagert" wird.
Wird gegen den Steuerpflichtigen zivilgerichtlich ein Anspruch geltend gemacht, hat er eine Rückstellung zu bilden. Auf die Erfolgsaussichten der Klage kommt es nicht an, es sei denn die Klage ist dem Grunde und/oder der Höhe nach offensichtlich willkürlich oder erkennbar nur zum Schein erhoben worden. Diese Meinung vertritt das Finanzgericht Schleswig Holstein.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein bilanzierender Steuerpflichtiger eine Rückstellung für Gewinnminderung aufgrund von Vorsteuerbeträgen, die endgültig nicht zum Abzug zugelassen wurden, erst zu dem Bilanzstichtag bilden kann, zu dem er mit der Aufdeckung rechnen muss.
Ist ein Filmförderdarlehen nur aus in einem bestimmten Zeitraum erzielten (zukünftigen) Verwertungserlösen zu tilgen, beschränkt sich die Passivierung des Darlehens dem Grunde und der Höhe nach auf den tilgungspflichtigen Anteil der Erlöse. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil zu § 5 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.