In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof u. a. entschieden, dass Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft eines Rückversicherungsunternehmens nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Eine allgemeine, dem sogenannten Bankenprivileg vergleichbare Ausnahme der Hinzurechnung gibt es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.