In einem österreichischen Fall sollte der EuGH klären, ob der Enderwerber in einem Dreiecksgeschäft wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt wird, wenn der Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der Rechnung fehlt und zweitens, ob dies später durch den Hinweis berichtigt werden kann, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betrifft und die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung übergeht. In seinem Urteil hat das Gericht die beiden relevanten Vorlagefragen verneint.
Wenn in Rechnungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ein falsch berechneter Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen wurde, dürfen die Rechnungen entsprechend berichtigt werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes schuldet der Aussteller den zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuerbetrag nicht.
In einem aktuellen Schreiben äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung der zahlreicher Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sowie zu den von der Finanzverwaltung angewendeten Entscheidungen des BFH zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und zum Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung.
Eine Berichtigung formell fehlerhafter Rechnungen berechtigt rückwirkend zum Vorsteuerabzug, allerdings nur soweit die berichtigten Rechnungen im Einspruchsverfahren vorgelegt werden. Danach (d.h. während des Klageverfahrens) nicht mehr – so das Finanzgericht Münster in seinem nicht rechtskräftigen Urteil.