Über die später wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG ist nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft, sondern im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Finanzgerichte Münster und Berlin-Brandenburg vertreten gegensätzliche Auffassungen zu der Frage, ob bei der Verschmelzung zweier GmbH eine von der übertragenden GmbH gebildete § 6b-Rücklage auch dann mit dem Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergeht, wenn zum gleichen Zeitpunkt der Reinvestitionszeitraum nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG endet.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. Januar 2021 ein Schreiben zur vorübergehenden Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) veröffentlicht.