Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Du ...
Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 EStG i.d.F. vom 22. Dezember 2014 (BGBl 2014 I S. 2417) ist im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres der nach § 13a Abs. 4 EStG zu ermittelnde Gewinn zeitanteilig und nicht etwa mit den für ein volles Wirtschaftsjahr geltenden Werten anzusetzen (gegen BMF, Schreiben vom 10. November 2015, IV C 7-S 2149/15/10001); insoweit hat sich im Hinblick auf frühere Fassungen des § 13a EStG nichts geändert (Anschluss an BFH, Urteil vom 6. Dezember 1956, IV 246/55 U). Dies hat das Finanzgericht München entschieden.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Einkommensteuerrecht, Durchschnittssätze ...