§ 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG verlangt eine kausale Verknüpfung der Änderung des Gesellschafterbestands mit einem Plan zur Bebauung. Zum einen muss es einen vorgefassten Plan geben, mit dem sich die Gesellschaft über einen Gesellschafterwechsel hinaus in wesentlichen Punkten so auf die Bebauung eines Grundstücks festgelegt hat, dass sie sich im Regelfall nur noch unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Einbußen davon lösen könnte.
Das Bundeskabinett hat am 31. Juli den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ beschlossen. Im Mittelpunkt des Gesetzesvorhabens stehen die Neuregelungen zur schon länger diskutierten Verschärfung der Besteuerung von sogenannten Share Deals in der Grunderwerbsteuer.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. September 2019 erstmals zu dem Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes" Stellung genommen. Die Empfehlungen der Länderkammer enthalten konkrete Formulierungsvorschläge und sehen überdies verschiedene gesetzestechnische Korrekturen und Ergänzungen vor.
Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 8. Mai 2019.
Das Bundesfinanzministerium plant die Einbringung eines Gesetzentwurfs, der auf den Vorschlägen der Finanzministerkonferenz aus November 2018 basiert. Derzeit ist vorgesehen, die Regelungen in ein Jahressteuergesetz 2019 aufzunehmen, das nach derzeitigem Stand wohl Ende April im Kabinett beraten werden soll.