Update: EuGH zum: Leistungsort ambulanter sozialer Dienstlei ...
Vor dem EuGH ist die Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die durch eine „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung“ erbracht werden zur Klärung aufgerufen. Die entscheidende Frage ist, welcher dieser beiden der „betreffende Mitgliedstaat“ konkret ist. Die Generalanwältin kam zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat, dem die Richtlinie über den Ort der Dienstleistung die Besteuerungsbefugnis überträgt, prüfen muss, ob die erbrachten Dienstleistungen eng mit der Wohlfahrtspflege und der sozialen Sicherheit verbunden sind.
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Schlagwörter: EU-Recht, Sozialfürsorge