EuGH zur Umsatzsteuerfreiheit von entgeltlich erbrachten Lei ...
Anders als die reinen Mitgliedsbeiträge unterliegen entgeltliche Leistungen von Sportvereinen regelmäßig der Umsatzsteuer. Letzteres sah der BFH unionsrechtlich als klärungsbedürftig und hatte den EuGH um Vorabentscheidung gebeten. In seinem heutigen Urteil entschied der EuGH, dass sich Steuerpflichtige vor den nationalen Gerichten hinsichtlich der anderen in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen grundsätzlich nicht unmittelbar auf die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltene Befreiungsmöglichkeit für Unternehmer, die Leistungen im Bereich Sport und Körperertüchtigung ausüben, berufen können.
Kategorien: EU-Recht
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