29. Juli 2021 Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung ein ... Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird. Kategorien: BFH und FG RechtsprechungSchlagwörter: Einkommensteuerrecht, Abfindung, Sprinte ...