Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen (a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.05.2014, BStBl I 2014, 860). Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der aus einer Tantiemevereinbarung resultierende Vermögensvorteil bei beherrschenden Gesellschaftern fließt nicht erst bei Zahlung, sondern bereits bei Fälligkeit zu, sofern die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit zahlungsfähig ist. Stellt die Gesellschaft ihren Jahresabschluss verspätet fest, ist die Forderung zu dem Zeitpunkt als fällig anzusehen, zu dem sie fällig gewesen wäre, wenn der Jahresabschluss fristgerecht festgestellt worden wäre.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt führt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.
Ein vorläufiger Verzicht auf Tantiemenzahlung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH führt nicht in jedem Fall zu steuerlichen Konsequenzen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nur dann vor, so das Finanzgericht Köln in seiner rechtskräftigen Entscheidung, wenn unter Würdigung aller Umstände die verspätete Auszahlung Ausdruck mangelnder Ernsthaftigkeit der Tantiemenvereinbarung ist.