In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Antragsformulare für Zwecke der Antragstellung nach § 32c EStG für die Jahre 2016 und 2019 auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt.