Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterh ...
Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 € (sogenanntes Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Einkommensteuerrecht, außergewöhnliche B ...