Update: Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden e ...
Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschieden.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Personengesellschaften, Einkommensteuerr ...