Als Folge eines im April 2025 veröffentlichten Beschlusses des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium zu der daraus folgenden Differenzierung zwischen der Entgeltlichkeit einer Leistung einerseits und der wirtschaftlichen Tätigkeit andererseits bei dauerhaft defizitär agierenden Einrichtungen Stellung genommen.
Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält mit der Bezugnahme auf die "diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen" einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster nimmt zu der Frage Stellung, welche Betriebsausgaben mit konkreten Lizenzeinnahmen für Zwecke der Anrechnung chinesischer Quellensteuern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach Meinung der Richter können nur die im Veranlagungszeitraum tatsächlich entstandenen Aufwendungen und nicht etwa auch Aufwendungen für künftige zu erwartende Lizenzeinnahmen bei der Höchstbetragsberechnung Berücksichtigung finden.