Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet umsatzsteuerlich keine Uneinbringlichkeit. Eine Teilleistung, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Schlussurteil nach einer diesbezüglichen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) festgestellt, der in seinem Urteil die sogenannte Sollbesteuerung bestätigt hatte.
Als Ergebnis zweier Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs an den EuGH hält der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen Artikel 64 der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Fiktion der Bewirkung eines Umsatzes und folgend die zeitlich gestaffelte Entstehung der Umsatzsteuer bei Ratenvereinbarung dann nicht für anwendbar, wenn der Umsatz oder die Leistung als solche einmalig und nicht zeitraumbezogen ist.
Der Bundesfinanzhof hat den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zur Steuerentstehung bei einer Vermittlungsleistung, die in Raten gezahlt wird, gebeten und in diesem Zusammenhang die weitere Frage gestellt, ob die Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Vorauszahlungszeiträume bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts führt.