Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz dient, für den sogenannten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen.
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden. Der Abzugsbetrag wird "berücksichtigt", auch wenn er infolge Abschmelzung 0 € betragen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.