Nachdem im Zuge des sogenannten "Jahressteuergesetzes 2018" die Streichung von § 8c (Abs. 1) Satz 1 Körperschaftsteuergesetz zum partiellen Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb erfolgte, bleibt die Regelung zum vollständigen Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 2 vorerst weiter in Kraft, ist jedoch in absehbarer Zeit ebenfalls einer kritischen Betrachtung durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Die Finanzverwaltung trägt der aktuellen Rechtslage in einem eigens herausgegebenen Schreiben zur Vorläufigkeitserklärung und Aussetzung von Steuerfestsetzungen Rechnung.
Ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle des bereits im Vorgängerbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist, wenn für den Steuerpflichtigen nach seinem objektiven Verständnishorizont nicht erkennbar ist, dass der ursprüngliche Vorläufigkeitsvermerk trotz der Änderung wirksam bleiben soll. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.