Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die nach einem Bundesverfassungsgerichtsurteil zu erwartende Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 Erbschaftsteuergesetz umfasst.