Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten auf den Börsenkurs zum Bilanzstichtag abzustellen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Wertaufholungen, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen sind.