Das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigte sich in zwei Klageverfahren mit der Frage, ob der Zerlegungsbescheid einer ein Rohrleitungsnetz betreibenden Gesellschaft rechtmäßig ist, der den gesamten Gewerbesteuermessbetrag auf der Grundlage des Verhältnisses der Arbeitslöhne derjenigen Gemeinde zuweist, in der sich die Geschäftsführungsbetriebsstätte befindet.
Die Auswahl der Faktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung tragen. In einem aktuellen Urteil stellt der Bundesfinanzhof darüber hinaus fest, dass die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases bei einer durch eine Erdgasleitung begründeten mehrgemeindlichen Betriebsstätte ein geeignetes sachliches Zerlegungskriterium sein kann.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. November 2023 die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie (§ 29 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) veröffentlicht.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem aktuellen Beschluss den Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen zwei Gewerbesteuerzerlegungsbescheide festgesetzt.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für Zwecke der gewerbesteuerlichen Zerlegung auf das Vorhandensein einer Betriebsstätte nach § 12 Abgabenordnung ankommt und in diesem Zusammenhang seine ständige Rechtsprechung bestätigt.