Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 24. März 2025 ein neues Schreiben zur Zinsschranke (§ 4h Einkommensteuergesetz (EStG); § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG)) veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium hat heute den Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke veröffentlicht. Aufgrund verschiedener zwischenzeitlicher Änderungen bei der Zinsschranke im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes besteht seitens des BMF aktuell Überarbeitungsbedarf.
Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 der teilweisen Umsetzung von Inhalten des Wachstumschancengesetzes im Kreditzweitmarktförderungsgesetz zugestimmt. Dazu gehören Änderungen an der Zinsschranke sowie Anpassungen aufgrund des MoPeG.
Das Bundeskabinett hat auf seiner Klausurtagung in Meseberg am 30.8.2023 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Die ursprünglich für den 16.8.2023 geplante Verabschiedung des Entwurfs war an einem von der Bundesfamilienministerin eingelegten Leitungsvorbehalt gescheitert.
Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Eine sogenannte "arrangement fee", mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst, unterfällt nicht der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Unter dem Regime der sogenannten Zinsschranke sind Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe der Zinserträge (Zinssaldo) und darüber hinaus in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Streitfall vor dem Finanzgericht Münster betraf Gebühren im Rahmen eines Konsortialkredits. Die Richter entschieden, dass zumindest die „Arrangement Fee“ nicht zu den Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke rechnet.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Rahmen der Anwendung der Zinsschranke bei einer Mitunternehmerschaft, deren Mitunternehmer Körperschaftsteuersubjekte sind, die den Mitunternehmern zustehenden Steuerbefreiungen nach § 8b KStG bei der Berechnung des maßgeblichen Gewinns (§ 4h Abs. 3 EStG) und folglich auch der abziehbaren Zinsaufwendungen zu berücksichtigen sind.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Zinsswap-Geschäft nur dann Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit mit dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag bilden.