Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als En ...
Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden. Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Zinsswap, Gewerbesteuerrecht, gewerbeste ...