Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits eines Dritten, beispielsweise eines Angehörigen, aufgewendet worden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall von Kosten für die Strafverteidigung des Sohnes der Kläger entschieden.
Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Kosten für einen Zivilrechtsstreit (privates Baurecht) für das Streitjahr 2011 als außergewöhnliche Belastung anerkannt, obwohl die Kläger den Zivilrechtsstreit verloren haben. Der Bundesfinanzhof wird sich nun – wie auch in einigen anderen ähnlich gelagerten Fällen - dazu äußern müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig sind; die faktische "Steuerfreiheit" bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen.