EuGH: Vermeidung des Zolls durch Verlegung der Produktion un ...
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hatte der EuGH zu klären, ob die Kommission die Anerkennung einer Verlegung der Produktion allein deshalb ablehnen darf, weil diese Verlegung das Ziel verfolgt, Zöllen zu entgehen, die im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Handelsstreit verhängt werden. Das Vorbringen der Kläger, die Verlegung des Ursprungs der Waren (hier: Harley Davidson Motorräder) anzuerkennen, wurde vom Gericht der Europäischen Union (EuG) abgewiesen. Der EuGH als letztinstanzliches Gericht wies die Klage ebenfalls zurück.
Kategorien: EU-Recht
Schlagwörter: EU-Recht, Zoll