Update: Tantiemevereinbarung mit Gesellschafter-Geschäftsfüh ...
Der aus einer Tantiemevereinbarung resultierende Vermögensvorteil bei beherrschenden Gesellschaftern fließt nicht erst bei Zahlung, sondern bereits bei Fälligkeit zu, sofern die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit zahlungsfähig ist. Stellt die Gesellschaft ihren Jahresabschluss verspätet fest, ist die Forderung zu dem Zeitpunkt als fällig anzusehen, zu dem sie fällig gewesen wäre, wenn der Jahresabschluss fristgerecht festgestellt worden wäre.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Einkommensteuerrecht, Arbeitnehmerbesteu ...