Nach Ansicht der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof kann ein Unternehmenszusammenschluss, der keiner fusionskontrollrechtlichen Vorabprüfung unterlag, nachträglich anhand des primärrechtlichen Verbots des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung überprüft werden. Wenn ein Zusammenschluss hingegen fusionskontrollrechtlich genehmigt wurde, sei eine weitere Überprüfung am Maßstab des Missbrauchsverbots grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Europäische Kommission hat Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagt, um sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Mehrwertsteuer-Befreiung von Dienstleistungen bestimmter Zusammenschlüsse an ihre Mitglieder dem EU-Recht entsprechen. Nun liegen die Schlussanträge des mit dem Fall betrauten Generalanwalts vor. Dieser sieht das Vorgehen der Kommission hoffnungsvoll.