Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wenn das Grundstück einer Betriebsstätte "dient", die ihre Gewinne aus einer der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-Schweiz 1971/2002 beschriebenen Tätigkeiten erzielt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich in zwei Urteilen zur gewerbesteuerlichen Erfassung des Hinzurechnungsbetrags für Zwischeneinkünfte nach § 10 Außensteuergesetz für Zeiträume vor 2016 zu Wort gemeldet. In ihrer Standortbestimmung bezweifeln die Richter darüber hinaus, ob die Hinzurechnung einer unionsrechtlichen Prüfung standhält.
Bei dem Hinzurechnungsbetrag für niedrig besteuerte ausländische Einkünfte handelt es sich um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der gewerbesteuerliche Gewinn ist deswegen bei Ermittlung des Gewerbeertrags um diesen Betrag zu kürzen.
Der Hinzurechnungsbetrag nach dem Außensteuergesetz für Gewinne aus ausländischen Zwischengesellschaften für die Streitzeiträume 2007 bis 2013 unterliegt der gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz. Daran ändert auch die später im Zuge des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vollzogene Gesetzesänderung nichts. Das Finanzgericht Köln verneint in einem aktuellen Urteil eine rückwirkende Anwendung für Erhebungszeiträume vor 2017 bzw. 2016.