01. Dezember 2021 Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet. Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet nicht statt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Kategorien: BFH und FG RechtsprechungSchlagwörter: Abzinsung, Erbschaftsteuerrecht, aufschi ...