Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) -ausschließlich- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich ist.
In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verstößt, wenn eine Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) nur Gebietsansässigen mit Verlusten erstattet wird, während Gebietsfremden mit Verlusten im Ausland keine Erstattung gewährt wird. Bei späteren ausländischen Gewinnen können Dividenden „nachversteuert“ werden.
Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält mit der Bezugnahme auf die "diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen" einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster nimmt zu der Frage Stellung, welche Betriebsausgaben mit konkreten Lizenzeinnahmen für Zwecke der Anrechnung chinesischer Quellensteuern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach Meinung der Richter können nur die im Veranlagungszeitraum tatsächlich entstandenen Aufwendungen und nicht etwa auch Aufwendungen für künftige zu erwartende Lizenzeinnahmen bei der Höchstbetragsberechnung Berücksichtigung finden.