Der EuGH hat einer Vertragsverletzungsklage der EU Kommission gegen Deutschland in zwei von drei Klagepunkten stattgegeben. Deutschland habe insoweit gegen EU-Recht verstoßen, indem es sich systematisch geweigert hat, die in einem Antrag auf Mehrwertsteuer-Erstattung fehlenden Angaben anzufordern und stattdessen die Erstattungsanträge der ausländischen Steuerpflichtigen in diesen Fällen unmittelbar abweist, wenn solche Angaben nur noch nach der Ausschlussfrist des 30. September nachgereicht werden konnten.