Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat diese Frage in zwei aktuellen Urteilen verneint. Gesellschafterbeschlüsse könnten den gesetzlichen Übergang nach dem Handelsgesetzbuch in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht verhindern.
Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen.