Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000€ fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig ist.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind (entgegen: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112). Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Thüringer Finanzgericht hat entschieden, dass Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltführung unternehmerische Fahrten darstellen und keiner Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG unterliegen. Ist der Unternehmer neben einer unternehmerischen Entwicklungstätigkeit als Arbeitnehmer in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis tätig und begründet er infolge der Anmietung einer Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes eine doppelte Haushaltsführung, so sind die an den Wochenenden durchgeführten Familienheimfahrten im Hinblick auf die unternehmerische Tätigkeit insgesamt privat und auch nicht teilweise unternehmerisch veranlasst.